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   OLG Hamm, 24.01.1990 - 20 U 160/89   

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https://dejure.org/1990,1866
OLG Hamm, 24.01.1990 - 20 U 160/89 (https://dejure.org/1990,1866)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.01.1990 - 20 U 160/89 (https://dejure.org/1990,1866)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Januar 1990 - 20 U 160/89 (https://dejure.org/1990,1866)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückwirkende Leistungsfreiheit des Kraftfahrt-Versicherers; Vorläufige Deckung; Erhaltung des Versicherungsschutzes; Vollständige Belehrung des Versicherungsnehmers; Fristversäumnis; Geltendmachung der Leistungsfreiheit; Repräsentant

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 38; AKB § 1; AKB § 7 V Abs. 1
    Anforderungen an datengeschütztes Mahnschreiben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 709 (Ls.)
  • NJW-RR 1990, 993
  • NZV 1991, 32
  • VersR 1991, 220
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.01.1985 - IVa ZR 91/83

    Wirksamkeit einer Anforderung der Erstprämie im Einzugsermächtigungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 24.01.1990 - 20 U 160/89
    Die weitreichenden und für einen Versicherunsnehmer nicht selten existenzgefährdenden Folgen treten außerdem nur dann ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen nicht fristgerechter Einlösung des Versicherungsscheines richtig belehrt hat (BGH VersR 85, 447; NJW 86, 1103; Senat NJW-RR 87, 1241; Stiefel-Hofmann § 1 AKB RNr. 79 m.w.N.).
  • BGH, 09.10.1985 - IVa ZR 29/84

    Anforderungen an eine Folgeprämienanmahnung

    Auszug aus OLG Hamm, 24.01.1990 - 20 U 160/89
    Die weitreichenden und für einen Versicherunsnehmer nicht selten existenzgefährdenden Folgen treten außerdem nur dann ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen nicht fristgerechter Einlösung des Versicherungsscheines richtig belehrt hat (BGH VersR 85, 447; NJW 86, 1103; Senat NJW-RR 87, 1241; Stiefel-Hofmann § 1 AKB RNr. 79 m.w.N.).
  • BGH, 07.06.1989 - IVa ZR 94/88

    Begriff des Repräsentanten

    Auszug aus OLG Hamm, 24.01.1990 - 20 U 160/89
    Zunächst ist dieser nicht allein deshalb Repräsentant, weil er mit der Beklagten zusammenlebt (BGH VersR 89, 909 = NJW 2474).
  • OLG Hamm, 16.01.1987 - 20 U 203/86

    Kfz-Haftpflichtversicherung; Deckungszusage; Deckung; Doppelkarte; Bedingung;

    Auszug aus OLG Hamm, 24.01.1990 - 20 U 160/89
    Die weitreichenden und für einen Versicherunsnehmer nicht selten existenzgefährdenden Folgen treten außerdem nur dann ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen nicht fristgerechter Einlösung des Versicherungsscheines richtig belehrt hat (BGH VersR 85, 447; NJW 86, 1103; Senat NJW-RR 87, 1241; Stiefel-Hofmann § 1 AKB RNr. 79 m.w.N.).
  • BGH, 26.04.2006 - IV ZR 248/04

    Vereinbarung vorläufiger Deckung neben einer erweiterten Einlösungsklausel in

    Das gilt nicht nur dann, wenn nach den Versicherungsbedingungen (etwa nach § 1 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung - AKB) ein rückwirkender Verlust der vorläufigen Deckung droht (vgl. dazu BGHZ 47, 352, 361 ff.; OLG Hamm VersR 1991, 220 und r+s 1995, 403), sondern auch dann, wenn die nicht unverzügliche Zahlung der Erstprämie lediglich die vorläufige Deckung für die Zukunft beendet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 1973 - IV ZR 28/72 - VersR 1973, 811 unter III; Römer, aaO; Hermanns, aaO Rdn. 68).

    Der bloße Hinweis darauf, dass der Rechtsverlust eintrete, wenn die Erstprämie nicht "unverzüglich" gezahlt werde, reicht insoweit nicht aus (vgl. dazu OLG Hamm VersR 1991, 220 f.), denn dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer macht diese Formulierung nicht ausreichend deutlich, dass nicht schon eine objektiv verspätete Zahlung zum Verlust der vorläufigen Deckung führt, sondern Verschulden des Versicherungsnehmers hinzutreten muss.

  • OLG Hamm, 22.09.1998 - 20 W 21/98

    Voraussetzungen einer Rechtsfolgenbelehrung bei der qualifizierten Anmahnung von

    Deshalb muß die Belehrung des Versicherers sich auch auf diesen Punkt erstrecken (Senat, VersR 1991, 220, 221; 1992, 558; OLG Schleswig, VersR 1992, 731, 732).
  • OLG Naumburg, 05.02.2004 - 4 U 158/03

    Zum Versicherungsschutz für eine mitversicherte Person aus einer vorläufigen

    Da nicht davon auszugehen ist, dass der Beklagte Repräsentant des Versicherungsnehmers war und nur eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten im Raum steht, hätte die Klägerin einen gegebenenfalls noch bestehenden Vertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung des Beklagten nicht kündigen dürfen (BGH, VersR 1961, 555, 557; 1982, 84, 85, 2003, 445, 446; OLG Hamm, VersR 1991, 220).
  • OLG Köln, 09.05.2000 - 9 U 127/99

    Hausratversicherung; Versicherungsbedingungen; Einbruchsdiebstahl ;

    Diese Belehrung war wegen der vorgesehenen rückwärtigen Außerkraftsetzung der vorläufigen Deckung erforderlich (dazu BGH VersR 1985, 981; OLG Hamm VersR 1991, 220 = r+s 1990, 401).
  • OLG Köln, 14.02.2006 - 9 U 3/05

    Falschangaben des Versicherungsnehmers zu Reitunfall

    Falsche Angaben des Versicherungsnehmers zu der Vorgeschichte und zum Hergang eines Unfalls stellen danach eine Obliegenheitsverletzung dar (vgl. OLG Hamm, r+s 1990, 408).
  • OLG Oldenburg, 02.12.1998 - 2 U 197/98

    Anspruch auf Gewährung von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsschutz;

    Nach ständiger Rechtsprechung ist zudem die für den säumigen Versicherungsnehmer in der Regel nicht vorhersehbare und überraschende Konsequenz der nicht fristgerechten Einlösung des Versicherungsscheins nur gerechtfertigt, wenn er richtig und vollständig sowie in der gebotenen Klarheit und Verständlichkeit über die Rechtslage informiert worden ist (BGH VersR 1985, 981, 983; OLG Hamm VersR 1991, 220, 221 [OLG Hamm 24.01.1990 - 20 U 160/89] ; OLG Düsseldorf VersR 1993, 737 [OLG Düsseldorf 03.11.1992 - 4 U 285/91] ; OLG Hamm r + s 1995, 403; OLG Köln r + s 1997, 406; OLG Düsseldorf ZfS 1997, 377).
  • OLG Frankfurt, 29.11.2000 - 7 U 195/99

    Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichteinlösung des Versicherungsscheins

    Hiervon ist deshalb auszugehen, weil die rückwirkende Leistungsfreiheit wegen Nichteinlösung des Versicherungsscheins bei vorläufiger Deckung zusätzlich voraussetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen nicht fristgerechter Einlösung des Versicherungsscheins zutreffend belehrt hat (vgl. BGH VersR 1985, 981; OLG Hamm VersR 1991, 220; OLG Hamm VersR 1995, 1085).
  • LG Dortmund, 23.08.2006 - 22 O 125/06

    Leistungsfreiheit einer Haftpflichtversicherung bei Verzug des

    Eine ordnungsgemäße Belehrung erfordert den Hinweis, dass bei unverschuldeter Versäumung der Zahlungsfrist auch die nachträgliche Zahlung zur Erhaltung des Versicherungsschutzes für die Vergangenheit ausreicht (OLG Köln NversZ 2002, 109=r+s 2001, 447/8; OLG Hamm VersR 1991, 220; VersR 1992, 558=r+s 1993, 365; VersR 1999, 957; 1998, 489; OLG Schleswig VersR 1992, 731; Vgl. auch Römer/Langheid VVG 2 Aufl. § 39 Rn 8 und zur Erstprämie zuletzt BGH VersR 2006, 913).
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